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0. Inhaltsverzeichnis
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0. Inhaltsverzeichnis
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1. Einleitung
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I. Fragestellung
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II. Begrifflichkeit
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III. Aufbau der Arbeit
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IV. Quellenlage
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2. Vorgeschichte
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A. Der Verlauf des Zweiten Weltkriegs im asiatischen Raum
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I. Vorgeschichte
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II. Der Aufstieg Japans zur Grossmacht
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III. Die Wende
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IV. Der Niedergang der japanischen Grossmacht
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V. Nach dem Krieg
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B. Die Kriegsverbrechen
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I. Die Regelung gemäss Völkerrecht
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II. Die im asiatischen Raum verübten Kriegsverbrechen
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III. Mögliche Motive
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C. Die Entschädigungen
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I. Die Beziehungen der Schweiz mit Japan bis zum Kriegsende
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II. Die Kommissionen der Alliierten
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III. Die Forderungen der Schweiz
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IV. Das Vorgehen der Schweiz
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V. Die Verteilung
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3. Körperschäden
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A. Alltag
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I. Verhinderung von Arztbesuchen
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II. Misshandlungen
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III. Opfer der Bürgerkrieg
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IV. Opfer der Kriegshandlungen
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V. Folgerungen
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B. Freiheitsberaubungen
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I. Anklagen
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II. Verhaftungen
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III. Lebensbedingungen in den Anstalten
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IV. Folterungen
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V. Zwangsarbeiten
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VI. Gesundheitsschäden
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VII. Folgerungen
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C. Spezielle Opfergruppen
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I. Kinder
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II. Senioren
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III. Frauen
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IV. Diplomaten
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V. Folgerungen
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D. Zehn Beispiele typischer oder besonders extremer Fälle
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I. Der Fall Lanz
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II. Der Fall Leuenberger
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III. Der Fall Bunjes
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IV. Der Fall Meili
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V. Der Fall DuBois
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VI. Der Fall Knaus
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VII. Der Fall Ilg
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VIII. Der Fall Habluetzel
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IX. Der Fall Haga
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X. Die Philippinenopfer
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E. Die Entschädigungen als Gesamtbild
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I. Kritische Betrachtung des Vorgehens des EPD
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II. Statistische Auswertung
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4. Schlussbemerkungen
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I. Zusammenfassung
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II. Interpretation der Auswertung
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III. Beantwortung der Leitfragen
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IV. Ausblick
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5. Anhang
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I. Zeittafel
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II. Glossar
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III. Abkürzungen
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IV. Bibliographie
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1. Einleitung
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I. Fragestellung
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Viele reagierten überrascht, als sie im Rahmen dieser Arbeit mit der Grösse des japanischen Reichs 1942 konfrontiert wurden. Auf Erstaunen stiess auch die Aussage, Angehörige japanischer Truppen hätten während dem Zweiten Weltkrieg grundsätzlich dieselben Kriegsverbrechen begangen wie Angehörige deutscher Truppen. Verwunderung rief schliesslich die Erkenntnis hervor, dass auch Schweizerinnen und Schweizer Opfer dieser Kriegsverbrechen waren. Damit wird klar, dass erstens der Zweite Weltkrieg von vielen stark auf Europa reduziert wird, zweitens die Aufarbeitung der japanischen Kriegsverbrechen bisher vernachlässigt wurde und drittens die nach Kriegsende aufwändig durchgeführten Entschädigungsaktionen der schweizer Opfer japanischer Kriegsverbrechen bereits vergessen gegangen sind.
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Dabei sprach das Eidgenössische Politische Departement (EPD) in vier Jahren CHF 3'426'693.- in etwa 120 Fällen zu und entschädigte damit gegen 200 Opfer von Körperschäden; die Japan-Kommission (JK) sprach gar in drei Jahren CHF 12'250'000.- in über 550 Fällen zu und entschädigte damit an die 1’000 Opfer von Sachschäden. Doch über die Entschädigungsaktion durch das EPD existieren lediglich die im Bundesarchiv (BAR) aufbewahrten Akten, dasselbe gilt für die Entschädigungsaktion durch die JK, wobei darüber immerhin ein Schlussbericht vorliegt, der allerdings inhaltlich nichts über die bewerteten Fälle aussagt. Sekundärliteratur ist weder hinsichtlich der Körperschäden noch der Sachschäden vorhanden. Kein Wunder also, dass die Entschädigungsaktionen in Anbetracht dieses Informationsmangels in Vergessenheit geraten.
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Die vorliegende Arbeit möchte diesen Informationsmangel zumindest teilweise beheben. Ziel der Arbeit ist die Aufarbeitung der Entschädigungsaktion der Opfer von Körperschäden durch das EPD sowie eine Auswertung der bewerteten Körperschäden. Dabei sollen folgende Leitfragen verfolgt werden:
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1. An wie vielen Schweizerinnen und Schweizern sind welche Kriegsverbrechen an welchen Orten mit welchen Motiven verübt worden und welche Entschädigungen wurden dafür zugesprochen?
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2. Wie rechtfertigte die (neutrale) Schweiz diese Entschädigungen im Ausland und wie konnte sie diese durchsetzen?
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3. Entsprachen die an Schweizerinnen und Schweizern verübten Kriegsverbrechen den allgemein von Angehörigen der japanischen Truppen verübten Kriegsverbrechen oder gab es einen ‚Sonderfall Schweiz’?
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Leitfrage 1 bedingt eine Aufarbeitung der vom EPD bewerteten Fälle und mündet in die angekündigte Auswertung der bewerteten Körperschäden. Aufgrund des vorliegenden Informationsmangels scheint eine solche Auswertung trotz ihres deskriptiven Charakters angebracht zu sein.
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Leitfrage 2 zielt auf das Vorgehen des EPD ab und bedingt eine Aufarbeitung der diplomatischen Ereignisse im Rahmen der Entschädigungsaktionen. In diesem Zusammenhang muss auch die Rolle der diplomatischen Vertreter der Schweiz während dem Zweiten Weltkrieg, also während der Zeit, als die Kriegsverbrechen begangen wurden, zur Sprache kommen.
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Leitfrage 3 schliesslich verlangt eine Interpretation der erwähnten Auswertung sowie eine Einordnung derjenigen in den Gesamtkontext der japanischen Kriegsverbrechen.
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II. Begrifflichkeit
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Die in den Quellen verwendeten Begriffe ‚Körperschäden’, ‚Sachschäden’ und ‚Kriegsschäden’ zur Unterscheidung verschiedener Schadenskategorien wie auch ‚Weisse’ als Überbegriff für Europäer und Amerikaner im asiatischen Raum wurden übernommen. Ebenfalls übernommen wurde die Unterscheidung von ‚Verhaftungen’ (Gefängnis), ‚Internierungen’ (Lager) und ‚Konsignierungen’ (Arrest) als Varianten der Freiheitsberaubung.
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Wiederholt auftretende komplexe Begriffe wie ‚Angehörige japanischer Truppen’, ‚schweizer Opfer japanischer Kriegsverbrechen’ oder ‚an Auslandschweizern im asiatischen Raum während dem Zweiten Weltkrieg verübte Kriegsverbrechen’ wurden zwecks besserer Lesbarkeit des Textes gekürzt (‚Japaner’, ‚Opfer’, ‚Verbrechen’); anstelle von ‚USA’ wurde zudem der Begriff ‚Amerika’ verwendet, der sich in der vorliegenden Arbeit also bloss auf das Land und nicht auf den Kontinent bezieht. In diesem Zusammenhang muss auf die problematische Verallgemeinerung von Begriffen wie ‚Japaner’ oder ‚Amerikaner’ aufmerksam gemacht werden, die natürlich meist nicht die Gesamtheit, sondern nur einen Teil der damit bezeichneten Personenmenge betreffen.
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Auf das Aufführen von separaten weiblichen Bezeichnungen (Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) wurde grundsätzlich verzichtet und die kürzere und geläufigere männliche Form stellvertretend für beide Geschlechter eingesetzt.
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III. Aufbau der Arbeit
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Nach der Einleitung wird im zweiten Teil der vorliegenden Arbeit die Vorgeschichte der Entschädigungsaktionen aufgearbeitet: Das erste Kapitel befasst sich mit dem Kriegsverlauf im pazifischen Raum und soll klären, welche Gebiete zu welchem Zeitpunkt in wessen Besitz waren und ob Wechselwirkungen zwischen dem Kriegsverlauf und dem Auftreten von Kriegsverbrechen ausgemacht werden können. Das zweite Kapitel untersucht die allgemein von Japanern während dem Zweiten Weltkrieg verübten Kriegsverbrechen und liefert die Grundlagen zum Vergleich mit den an Auslandschweizern verübten Verbrechen im Sinn von Leitfrage 3. Das dritte Kapitel dient der Aufarbeitung der diplomatischen Ereignisse im Rahmen der Entschädigungsaktionen und stellt klar, wie die Schweiz die Entschädigungen rechtfertigte und durchsetzte und dient damit der Beantwortung von Leitfrage 2.
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Im dritten Teil folgt die Auswertung der vom EPD bewerteten Körperschäden und damit der an Auslandschweizern begangenen Kriegsverbrechen gemäss Leitfrage 1; zwecks besserer Übersichtlichkeit wurde eine mengenmässig sinnvolle Unterteilung dieser Verbrechen in drei Kontexte vorgenommen. Entsprechend stellt das erste Kapitel die Verbrechen im Kontext des Alltags dar, also die ausserhalb von Anstalten verübten Verbrechen im Gegensatz zum zweiten Kapitel, welches die innerhalb von Anstalten verübten Verbrechen behandelt. Im dritten Kapitel werden die Verbrechen im Kontext verschiedener Opfergruppen betrachtet. Das vierte Kapitel beinhaltet zehn Fallbeispiele, welche die Dimension der Verbrechen etwas differenzierter ausführen. Das fünfte Kapitel beendet die Auswertung schliesslich mit einer Kritik der Bewertungen sowie Analysen verschiedener Statistiken.
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Die Schlussbemerkungen im vierten Teil beginnen mit einer Zusammenfassung der wesentlichsten Punkte und nehmen danach eine Interpretation der vorliegenden Auswertung vor. Abschliessend erfolgen die Behandlung der gestellten Leitfragen sowie ein Ausblick über weitere Forschungsmöglichkeiten.
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IV. Quellenlage
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Der Zweite Weltkrieg wird in den USA noch heute stark thematisiert. Zum Kriegsverlauf im pazifischen Raum existieren deshalb insbesondere aus den USA zahlreiche Standardwerke.
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Über die allgemein von Japanern verübten Kriegsverbrechen sind zwar einige Arbeiten vorhanden, viele davon sind jedoch von Zeitzeugen verfasst worden und stark subjektiv gehalten. Seit den Protestbewegungen betreffend der ‚Comfort Women’ und den Menschenexperimenten sowie der damit einsetzenden politischen Debatten im Verlauf der Neunzigerjahre befasst sich jedoch vermehrt auch eine neue Generation Historiker mit diesem Thema, weshalb dazu zur Zeit sowohl aus historischen wie auch politischen Kreisen vermehrt kritische Publikationen erfolgen.
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Über die diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Japan existieren nur sehr wenige Arbeiten, keines davon befasst sich mit den Ereignissen im Rahmen der Entschädigungsaktionen. Die meisten Arbeiten sind älteren Jahrgangs, behandeln den Anfang der Beziehungen und enden mit ihrer Darstellung um 1900. Die anderen Publikationen beschränken sich auf wirtschaftliche oder kulturelle Darstellungen und nehmen bestenfalls nebenbei Bezug auf die Entschädigungsaktionen, so etwa die Schweizerisch-Japanische Gesellschaft, welche im Vorwort einer Publikation darauf hinweist, „dass während des rücksichtslosen Eroberungskriegs der japanischen Militärkaste die schweizerische Gesellschaft in Japan und die mit ihr zusammenarbeitenden Vertreter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz einen schweren Stand hatten“.
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Über die an Auslandschweizern verübten Kriegsverbrechen ist gar keine Sekundärliteratur verfügbar. Für die Aufarbeitung der diplomatischen Ereignisse im Rahmen der Entschädigungsaktionen sowie insbesondere für die Auswertung der bewerteten Körperschäden wurde deshalb allein auf die im BAR aufbewahrten Akten des EPD und der JK abgestützt. Diese Akten sind nicht mehr klassifiziert und können folglich uneingeschränkt eingesehen werden. Aus diesem Grund wurde auch keine Verunkenntlichung der Namen vorgenommen; hingegen wurde auf die Angabe von weiterführenden Informationen wie Vorname, Alter, Geschlecht oder Herkunft verzichtet, sofern dies für die Auswertung nicht von Bedeutung ist. Die Arbeit mit diesen Akten gestaltete sich überraschend schwierig und zeitaufwändig und beinhaltete folgende Probleme:
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Die diplomatischen Ereignisse im Rahmen der Entschädigungsaktionen mussten rekonstruiert und eine Trennung der beiden zeitlich und inhaltlich verschiedenen Entschädigungsaktionen vorgenommen werden; es war zu Beginn der Arbeit jedoch gar nicht bekannt, dass es zeitlich und inhaltlich verschiedene Entschädigungsaktionen gab.
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Die vom EPD bewerteten Fälle der Opfer von Körperschäden mussten ausfindig gemacht werden; es existiert jedoch gar keine abschliessende Liste dieser Fälle, weshalb die vorhandene provisorische Liste korrigiert und ergänzt werden musste.
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Die Akten dieser Opfer mussten zusammengetragen werden; im Gegensatz zu den Akten der von der JK bewerteten Sachschäden wurden diese aber nicht gemeinsam archiviert, sondern befinden sich unter verschiedenen Signaturen in verschiedenen Akzessionen.
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Die zusammengetragenen Akten mussten ausgewertet werden; im Gegensatz zu den Akten der von der JK bewerteten Sachschäden wurden jene aber unstrukturiert bewertet und weisen deshalb keine einheitliche und oft auch keine abschliessende Bewertung auf.
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Für die vorliegende Arbeit ergeben sich daraus zwei Einschränkungen:
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1. Die Akten sind grundsätzlich unvollständig: Die meisten, aber nicht alle vom EPD bewerteten Fälle der Opfer von Körperschäden konnten ausfindig gemacht werden.
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2. Die Akten sind grundsätzlich einseitig: Die Akten bestehen vorwiegend aus Briefkorrespondenz zwischen den Opfern und dem EPD, weshalb die Verbrechen fast ausschliesslich aus der Sicht der Opfer dargestellt werden; Gegendarstellungen der Täter liegen keine vor. Wie noch gezeigt werden wird, muss zudem die Objektivität des EPD in Frage gestellt werden, einerseits weil der Schutz der Opfer von den diplomatischen Vertretern des EPD hätte gewährleistet werden sollen, andererseits weil diese Vertreter vielfach selbst Opfer von Körperschäden waren.
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Wie noch gezeigt werden wird, scheinen Anzahl und Glaubwürdigkeit der untersuchten Akten aber dennoch ausreichend zu sein, um diese als Grundlage für eine wissenschaftliche Arbeit verwenden zu können.
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2. Vorgeschichte
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A. Der Verlauf des Zweiten Weltkriegs im asiatischen Raum
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I. Vorgeschichte
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Marco Polo erwähnte in seinen Reiseberichten 1299 eine sagenumwobene Insel östlich des chinesischen Festlands und bezog sich damit als erster Europäer nachweisbar auf Japan. In der Schweiz geht der erste Nachweis auf 1586 zurück, als der damalige luzerner Stadtschreiber eine Landkarte Japans mit ausführlichem Begleitschreiben veröffentlichte. Zu diesem Zeitpunkt verkündeten in Japan bereits spanische und portugiesische Missionare erfolgreich das Christentum und gerieten deshalb in Konflikt mit der japanischen Obrigkeit. Diese verfügte zur Erhaltung der eigenen Kultur und zum Schutz der einheimischen Wirtschaft über die Ausweisung aller Weissen und isolierte Japan damit vor den Einflüssen der Grossmächte.
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Diese Isolation konnte während fast dreihundert Jahren aufrechterhalten werden, weil Japan im Gegensatz zu China nur über geringe Ressourcen verfügte und damit für eine Kolonialisierung uninteressant war. Erst als Kolonien in der Folge der industriellen Revolution als Absatzmärkte an Bedeutung gewannen, begannen sich die Amerikaner für Japan zu interessieren und erwirkten 1854 mit einer Flotte von Dampfschiffen eine beschränkte Öffnung für den internationalen Verkehr. Die Grossmächte begannen sogleich mit der Erschliessung des neuen Wirtschaftsraums und verschafften sich mit dem Abschluss sogenannt ungleicher Verträge Handelsvorteile. Die wegen des grossen Hafens vorwiegend in Yokohama ansässigen Weissen waren unter den Japanern entsprechend verhasst und wurden als ‚südliche Barbaren’ bezeichnet.
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Die japanische Obrigkeit stellte sich jedoch rasch auf die neue Situation ein und begann in den folgenden Jahren mit der Integration von bewährten westlichen Strukturen in Wirtschaft, Verwaltung und Militär. Die durch diese Modernisierung bedingten diplomatischen und militärischen Vorstösse liessen Japan innert fünfzig Jahren selbst zur Kolonialmacht aufsteigen; mit dem Sieg 1905 über Russland konnte schliesslich gar eine Grossmacht in die Knie gezwungen werden.
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Der Erste Weltkrieg brachte Japan zusätzliche Gebietserweiterungen. Die Grossmächte begegneten den japanischen Expansionen 1922 mit dem ‚Naval Pact’, wo die Grösse der japanischen Flotte auf maximal 60% der amerikanischen und britischen Pazifikflotte beschränkt wurde, vermochten das imperialistische Japan aber damit nicht zu zäumen: Für weiteres Wachstum auf zusätzliche Ressourcen angewiesen, marschierten die Japaner 1931 in die Mandschurei ein. Der von der nationalistisch, antiwestlich und antikommunistisch geprägten Armeeführung gegen den Willen der Obrigkeit durchgeführte Einmarsch hatte weltweite Proteste und schliesslich den Austritt Japans aus dem Völkerbund zur Folge. Der damit hinfällig werdende ‚Naval Pact’ erlaubte Japan in den folgenden zehn Jahren den Bau der bis dahin stärksten Flotte der Welt.
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Die reichen Ressourcen Chinas waren das Ziel der nächsten japanischen Vorstösse: 1937 wurde China aus der Mandschurei und über Shanghai angegriffen. Die folgenden Kämpfe in ganz China führten zu zunehmenden Spannungen mit den Grossmächten, deren chinesische Kolonien in das Kriegsgeschehen verwickelt und grösstenteils von den Japanern erobert wurden. Begünstigt durch den Krieg in Europa und gestärkt durch den Antikominternpakt mit Deutschland und Italien von 1936, dem Dreimächtepakt mit denselben Staaten von 1940 sowie dem Nichtangriffspakt mit der UdSSR vom Frühling 1941 marschierten die Japaner im Sommer 1941 in Indochina ein. Das daraufhin von den Amerikanern erlassene Handelsembargo unterband 75% des japanischen Handels und 90% der japanischen Ölimporte, weshalb sich die mittlerweile die Obrigkeit dominierende Armeeführung trotz laufenden diplomatischen Verhandlungen im Herbst 1941 zur sofortigen Umsetzung der langfristig geplanten Errichtung eines asiatischen Grossreichs unter japanischer Führung entschied und den legendären Überraschungsangriff auf Pearl Harbor vollzog.
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II. Der Aufstieg Japans zur Grossmacht
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Mit dem Überraschungsangriff auf Pearl Harbor im Dezember 1941 vernichteten die Japaner einen Grossteil der amerikanischen Pazifikflotte; damit war das letzte noch verbliebene Hindernis für einen japanischen Vorstoss auf die wegen des Krieges in Europa von den Grossmächten entblössten asiatischen Kolonien eliminiert. Nur Tage nach dem Erfolg von Pearl Harbor wurden deshalb gleichzeitig Hong Kong, Siam, Malaya, Borneo, die Philippinen und die Marianen angegriffen.
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Hong Kong wurde von den Japanern in rund zwei Wochen eingenommen. Siam verbündete sich und entging dadurch der Einnahme. Malaya wurde in rund anderthalb Monaten förmlich überrannt, weil sich die Briten übereilt nach Singapore zurückzogen; doch selbst diese als uneinnehmbare Festung geltende Stadt fiel wegen taktischer Fehler bereits nach rund zwei Wochen. In Borneo stiessen die Japaner nur auf wenig Widerstand und eroberten die Insel in knapp zwei Monaten. Die Amerikaner auf den Philippinen zogen sich in die Berge zurück und gaben die Inselgruppe weitgehend kampflos preis; die Japaner liessen sie gewähren und konnten, nachdem sie die geräumten Gebiete noch im Dezember 1941 unter ihre Kontrolle gebracht hatten, im Mai 1942 die Kapitulation der ausgehungerten Truppen entgegennehmen. Die Marianen schliesslich fielen nach nicht einmal zwei Wochen.
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Obwohl die amerikanischen, britischen und holländischen Truppen nun von einem gemeinsamen alliierten Oberkommando geführt wurden, konnten sie die weiteren Vorstösse der Japaner vorerst nicht aufhalten; der starken japanischen Flotte mit den sechs schweren und vier leichten Flugzeugträgern hatten sie seit Pearl Harbor nichts mehr entgegenzusetzen. Ausser auf den Philippinen wandten sich die Einheimischen zudem gegen die verhassten Weissen, nach langer Unterdrückung den Traum der Unabhängigkeit im von den Japanern proklamierten asiatischen Grossreich vor Augen. Nach den erfolgreichen ersten Eroberungen trafen die Japaner deshalb auch bei ihren zweiten Vorstössen auf wenig Gegenwehr, als sie im Verlauf des Februars 1942 Burma, Sumatra, Java, Celebes, die Molukken, Timor und den Bismarck-Archipel angriffen.
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Das von Briten und Chinesen taktisch schlecht verteidigte Burma wurde von den Japanern in rund zwei Monaten eingenommen. Dies eröffnete ihnen nicht nur die Möglichkeit eines Angriffs auf Indien, sondern erlaubte auch die Schliessung der ‚Burma-Road’, der einzigen Verbindung über den Himalaja nach Chongqing, über welche die Alliierten die Chinesen bei ihrem Widerstand gegen die Japaner zu unterstützen pflegten. Sumatra, Java, Celebes und die Molukken konnten beinahe ohne Widerstand innert weniger Wochen erobert werden; den Alliierten gelang meist nicht einmal die vollständige Evakuierung. Die innert Tage erfolgte Einnahme Timors ermöglichte den Japanern Angriffe auf das beinahe unbesetzte Australien, insbesondere Port Darwin. Nach der ebenfalls innert Tage erfolgten Eroberung des Bismarck-Archipels verfügte Japan mit Rabaul zudem über einen wichtigen Stützpunkt für seine geplanten weiteren Vorstösse in Ozeanien.
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Ende März 1942 erfolgte schliesslich von den Molukken und dem Bismarck-Archipel aus der Angriff auf Neuguinea; die Alliierten beschränkten sich auf die Verteidigung des südwestlichen Ausläufers mit Port Moresby. Während dem gleichzeitigen japanischen Vorstoss auf Bougainville und Guadalcanal auf den Salomon-Inseln nichts entgegengesetzt werden konnte, konnte Port Moresby von den Alliierten gehalten werden. In über 4’000 Kilometern Distanz zum eigenen Mutterland, gelähmt durch die Grösse des eroberten Reichs und der damit verbundenen Streuung der Einheiten verfügten die Japaner nicht mehr über dieselbe Durchschlagskraft wie zu Beginn des Krieges und vermochten die sich verzweifelt verteidigenden Überreste der alliierten Flotten und Truppen nicht zu besiegen. Als im Mai 1942 auch noch die japanische Flotte nach Midway abgezogen wurde, versiegten die Angriffsbemühungen vollends und Port Moresby blieb als einzige und letzte Festung vor Australien bis zum amerikanischen Gegenangriff im August 1942 in den Händen der Alliierten.
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III. Die Wende
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In der verzweifelten Situation vom April 1942 entschlossen sich die Amerikaner zu einem sofortigen Gegenangriff auf Japan. Obwohl das japanische Mutterland an der Grenze ihrer Reichweite lag, starteten zwölf Bomber von einem Flugzeugträger in der Nähe von Midway, warfen ihre Bomben über Tokyo ab und flohen nach China. Zwar ging über die Hälfte der Bomber bei diesem als ‚Doolittle Raid’ bekannt gewordenen Angriff verloren, doch wurde Japan dadurch veranlasst, seine Flotte in den Pazifik zu verlagern, was den japanischen Vormarsch um Neuguinea ins Stocken brachte. In der Schlacht bei Midway vom Juni 1942 vermochten die Amerikaner die übermächtige japanische Flotte und insbesondere deren Flugzeugträger dann durch Zufall zu vernichten.
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Zu diesem Zeitpunkt umfasste das errichtete asiatische Grossreich unter japanischer Führung 450 Millionen Einwohnende und war mit 6 Millionen Quadratmeilen anderthalb mal so gross wie das deutsche Reich Hitlers zur Zeit seiner grössten Expansion. Die Japaner verfügten über sämtliche benötigten Ressourcen, ja besassen in einigen Fällen sogar eine Monopolstellung. Mit der Vereinigung des asiatischen Raums hatten sie zudem erreicht, was den Grossmächten während Jahrhunderten misslungen war. Doch nach der Vernichtung eines Grossteils ihrer Flotte begann sich die in nicht einmal einem Jahr vollzogene enorme Expansion auf einmal zu rächen.
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IV. Der Niedergang der japanischen Grossmacht
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Der alliierte Gegenangriff begann mit der Landung amerikanischer Truppen im August 1942 auf der Salomon-Insel Guadalcanal; im November 1942 folgte eine britische Offensive bei Port Moresby auf Neuguinea. Die erbitterten Kämpfe verliefen recht ausgeglichen, endeten aber letztlich mit Siegen der Alliierten: Im Februar 1943 konnte Guadalcanal, im November 1943 Bougainville eingenommen werden und im Dezember 1943 gelang die Landung auf New Britain. Diese Eroberungen bedeuteten gleichzeitig eine Entlastung Australiens und eine Gefährdung des wichtigen japanischen Stützpunktes Rabaul, welcher Ende 1943 nun von Bougainville im Osten und von Papua im Westen bedroht wurde. Doch trotz dieser Umklammerung verzichteten die Alliierten bis zum Kriegsende auf eine Einnahme Rabauls, lähmten den Stützpunkt mittels heftiger Bombardements und konzentrierten ihre Kräfte auf den weiteren Vormarsch Richtung Japan. Nach kontinuierlichen Vorstössen entlang der Nordküste Neuguineas gelang ihnen schliesslich im September 1944 die Landung auf den Molukken; damit wurden Angriffe auf Celebes, Borneo oder die Philippinen möglich.
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Trotz zunehmender Unterlegenheit hielten die Japaner den alliierten Angriffen aufopfernd entgegen: Ein traditioneller, jedoch propagandistisch korrumpierter Ehrenkodex (vgl. hier) veranlasste sie, weder Mensch noch Material zurückzulassen und bis in den Tod zu kämpfen. Dies führte zu zahlreichen Kriegsverbrechen und gestaltete die Rückeroberung der von den Japanern in weniger als einem Jahr eroberten Gebiete äusserst schwierig. Um die eigenen Truppen vor allzu grossen Verlusten im Kampf gegen die selbstmörderisch verteidigenden Japaner zu schützen, isolierten, lähmten und umgingen die Alliierten japanische Stützpunkte wie Rabaul vielfach nur, weshalb zum Zeitpunkt der Kapitulation Japans rund drei Jahre später noch immer nicht einmal die Hälfte der im Sommer 1942 von den Japanern besetzten Gebiete effektiv unter alliierter Kontrolle waren (vgl. hier).
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Obwohl der Kriegsschauplatz in Europa einen Grossteil des militärischen Nachschubs in Anspruch nahm, konnten die Amerikaner im Herbst 1943 eine zweite Flotte in den pazifischen Raum entsenden; ihre Aufgabe war die Rückeroberung des Zentralpazifiks. Die Flotte stiess direkt Richtung Westen vor und eroberte im November 1943 die Gilbert-Inseln, im Februar 1944 die Marshall-Inseln, im Juni 1944 begann sie mit Angriffen auf Saipan, im Juli 1944 mit einer Offensive auf Guam und im September 1944 waren mit Palau auch die Marianen in den Händen der Alliierten. Dies eröffnete ihnen sowohl die Möglichkeit von Angriffen auf das japanische Mutterland wie auch die Verstärkung der Truppen auf den Molukken bei einem Angriff auf die Philippinen.
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Je länger der Krieg dauerte, desto grösser wurde die Überlegenheit der Alliierten: Die amerikanische Rüstungsindustrie war der japanischen weit überlegen und sorgte für ein zunehmendes materielles Übergewicht. Die quantitativen und qualitativen Vorteile erlaubten grossangelegte, truppenübergreifende Militäraktionen wie das erwähnte Überqueren von tausenden Kilometern Ozean mit anschliessender Landung auf einem vom Feind befestigten Küstenstreifen; eine bis dahin logistisch und taktisch einmalige Leistung. Nachdem die japanischen Flugzeugträger in der Schlacht von Midway vernichtet worden waren, verfügten die Alliierten zudem über Vorteile auf dem Wasser und in der Luft, was ihnen ermöglichte, die japanischen Transportschiffe beinahe vollständig abzufangen. Die Auswirkungen auf den militärischen Nachschub und den wirtschaftlichen Handel waren fatal: Der japanischen Wirtschaft fehlten die Ressourcen aus den eroberten Gebieten, den Truppen die Nahrung, Medikamente und Kriegsmaterial, insbesondere Treibstoff. Hunger und Krankheiten erreichten gegen Ende des Krieges insbesondere auf Indonesien erschreckende Ausmasse und führten zu massiven Kriegsverbrechen wie unter anderem Kannibalismus. Das asiatische Grossreich unter japanischer Führung ereilte also trotz militärtheoretisch ausgezeichneter strategischer Position dasselbe Schicksal, welches einst seinen Aufstieg begünstigte: Die riesigen Distanzen erforderten eine Streuung der Einheiten und führten zum logistischen Kollaps.
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Der Vormarsch der Alliierten auf den Marianen stellte eine massive Bedrohung für Japan dar, denn obwohl die Alliierten nur einen Bruchteil der von ihnen besetzten Gebiete zurückerobert hatten, konnten sie nun Angriffe auf beinahe das gesamte japanische Reich durchführen. Im Frühling 1944 unternahmen die Japaner deshalb einen verzweifelten Versuch zur Sicherung ihres Reichs und intensivierten ihre Angriffe in Burma und China. Ziel dieser Intensivierungen war die endgültige Unterwerfung der Briten und Chinesen, was eine Befreiung der dort eingesetzten Truppen bedeutet und deren Verlegung in den Osten zum Kampf gegen die Amerikaner ermöglicht hätte. Gleichzeitig sollte eine Landverbindung zwischen Korea und Indochina hergestellt und von dort aus der Güteraustausch mit den eroberten Gebieten sichergestellt werden. Doch die Japaner, durch Unterernährung geschwächt und mangels Medikamenten von tropischen Krankheiten gezeichnet, vermochten in Burma keine Entscheidung herbeizuführen; im Gegenzug starteten die mit neuen Truppen verstärkten Briten gar eine Offensive, die im Januar 1945 die Wiedereröffnung der ‚Burma Road’ ermöglichte, und brachten Burma bis zum Mai 1945 wieder unter ihre Kontrolle. In China konnte zwar die Landverbindung zwischen Korea und Indochina verwirklicht, bis zur japanischen Kapitulation im September 1945 aber ebenfalls keine Entscheidung herbeigeführt werden.
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Damit blieben die Truppen der Japaner zerstreut, als die Amerikaner im Oktober 1944 von den Marianen und den Molukken aus gleichzeitig auf die Philippinen vorstiessen. Die darauf folgenden Kämpfe führten zur beinahe vollständigen Zerstörung Manilas sowie hohen Verlusten unter der Zivilbevölkerung; immerhin vermochten die Alliierten bis zum Februar 1945 die wichtigsten Gebiete der Inselgruppe wieder unter ihre Kontrolle zu bringen.
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Im Anschluss an die Rückeroberung der Philippinen orientierten sich die Alliierten einmal mehr Richtung Japan, beliessen Celebes, Borneo und Formosa in japanischer Hand und landeten im April 1945 direkt auf Okinawa. Die japanische Wirtschaft lag nun am Boden, das Militär verfügte über praktisch keinen Treibstoff mehr und die japanischen Städte mit ihren zu einem grossen Teil aus Holz und Papier bestehenden Häusern wurden von den alliierten Bombern regelrecht ausradiert; doch die Japaner waren zu keiner Kapitulation gewillt und versuchten weiterhin selbstmörderisch, grösstmöglichen Schaden bei den Angreifern anzurichten und die Alliierten so vor weiteren Angriffen abzuschrecken. Die Himmelfahrtkommandos von Flugzeugen, Unterseebooten und sogar einem Flugzeugträger wie auch die Verteidigungsaktionen durch Truppen und Zivilisten waren für beide Seiten verheerend und übertrafen in ihrer Form gar den ‚Totalen Krieg’ Deutschlands. Es liegt auf der Hand, dass in dieser verbitterten Stimmung Kriegsverbrechen an der Tagesordnung waren.
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Den Alliierten war nun klar geworden, dass ein Ende des Krieges nur mit der Einnahme Japans würde herbeigeführt werden können; doch nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre fürchteten sie sich vor den enormen Verlusten, die eine solche Invasion mit sich bringen würde und entschlossen sich zum Einsatz der im Juli 1945 fertig entwickelten Atombombe: Im August 1945 wurden im Abstand von zwei Tagen Hiroshima und Nagasaki durch je eine Atombombe vernichtet. Aufgrund dieser Übermacht sahen sich die Japaner doch zur Kapitulation gezwungen; der Krieg hatte ein unerwartet rasches Ende gefunden. Die Unterzeichnung der Kapitulationsurkunde im September 1945 liess den japanischen Traum vom asiatischen Grossreich endgültig platzen.
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V. Nach dem Krieg
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Nach der japanischen Kapitulation wurden die Territorialverhältnisse von 1937 wieder hergestellt, wobei die ehemals japanischen Kolonien unter den Siegermächten aufgeteilt wurden: Formosa und die Mandschurei fielen an China, Nordkorea wurde der UdSSR und Südkorea den Amerikanern zugesprochen. Die Einheimischen im aufgelösten asiatischen Grossreich waren jedoch nicht mehr gewillt, die Kolonialisierung ihrer Gebiete weiterhin zu akzeptieren und entschlossen sich, das vorhandene Machtvakuum auszunutzen und den Kampf gegen die Kolonialmächte weiterzuführen. In vielen Gebieten kam es deshalb nach Kriegsende zu Bürgerkriegen, meist mit massiven Kriegsverbrechen der Einheimischen an den verhassten Weissen.
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Die Kolonialmächte sandten daraufhin Truppen in die betroffenen Gebiete, sahen sich jedoch gezwungen, bis zu deren Eintreffen die noch anwesenden Japaner wiederzubewaffnen und mit dem Schutz der Weissen und der Wiederherstellung der Ordnung zu beauftragen. Diese fühlten sich jedoch eher mit den Anliegen der Einheimischen verbunden und nahmen ihre Ordnungspflicht oft nur halbherzig wahr. Weil auch die kriegsmüden Truppen der Kolonialmächte die Einheimischen nicht mehr zu kontrollieren vermochten, wurden die Kolonien nach und nach in die Unabhängigkeit entlassen. Diese Entlassungen dauerten bis 1997, als mit der Übergabe Hong Kongs an China die letzte asiatische Kolonie von einer Grossmacht geräumt wurde. Trotz Unabhängigkeit hinterlässt der Zweite Weltkrieg aber bis heute seine Spuren, werden viele Gebiete doch immer wieder zu Schauplätzen erbitterter Auseinandersetzungen.
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B. Die Kriegsverbrechen
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I. Die Regelung gemäss Völkerrecht
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Am 18. Oktober 1907 vereinbarten in Den Haag alle damaligen Staaten den Abschluss eines international verbindlichen Völkerrechts. Dieses Völkerrecht beinhaltete dreizehn Konventionen, womit verschiedene früher abgeschlossene Vereinbarungen vereinigt und zum Teil weiter ausgebaut wurden. Ein entscheidender Artikel war Artikel drei in der Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs und lautete wie folgt:
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„A belligerent party which violates the provisions of the said Regulations shall, if the case demands, be liable to pay compensation. It shall be responsible for all acts committed by persons forming part of its armed forces.“
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Das Völkerrecht repräsentierte also die erste internationale Rechtsgrundlage zur Bewältigung von Kriegsverbrechen, denn damit konnten Staaten für die Handlungen der Angehörigen ihrer Truppen zur Rechenschaft gezogen werden. Positiv formuliert konnten nun für alle verübten Kriegsverbrechen Entschädigungen geltend gemacht werden; negativ formuliert konnten nur Entschädigungen für Kriegsverbrechen geltend gemacht werden, die im Völkerrecht ausdrücklich als solche verboten wurden. Dieser feine Unterschied hatte einschneidende Konsequenzen wie beispielsweise, dass eine Entschädigung bezahlt wurde, wenn ein Haus von Plünderern in Brand gesteckt, aber keine Entschädigung bezahlt wurde, wenn ein Haus während eines Angriffs durch eine Granate verwüstet worden war. Trotz solcher Unzulänglichkeiten wurde mit dem Völkerrecht ein wichtiges juristisches Instrument geschaffen und später kontinuierlich weiterentwickelt, welches bis heute Handhabe zur Ahndung von Kriegsverbrechen gibt.
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II. Die im asiatischen Raum verübten Kriegsverbrechen
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Eine kurze Auflistung der in der Literatur erwähnten japanischen Kriegsverbrechen soll im Folgenden eine kategorisierte Übersicht über die allgemein von Japanern begangenen Verstösse gegen das oben erwähnte Völkerrecht geben. Die Bezeichnung ‚Kriegsgefangene’ wird dabei sowohl für internierte Angehörige von Truppen wie auch für Angehörige der Zivilbevölkerung verwendet, sofern diese in einer beliebigen Form unter dem Einfluss der Japaner zu leiden hatten:
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Medizinisches: Die Kennzeichnung von medizinischen Einrichtungen und nur von diesen mit einem roten Kreuz auf weissem Grund wurde nicht eingehalten und gekennzeichnete alliierte medizinische Einrichtungen angegriffen. Zudem wurde alliierten wie auch japanischen Verletzten verschiedentlich die ärztliche Behandlung vorenthalten oder Schwerverletzte gar getötet.
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Misshandlungen: Kriegsgefangene wurden physisch und psychisch misshandelt. Diese Misshandlungen konnten leichter Art (wie das Fehlen beziehungsweise ungenügende Abtrennen von Toiletten in Lagern) oder schwerer Art (wie das Einsperren während Tagen oder gar Wochen in winzigen Käfigen) sein und hinterliessen dementsprechend verschiedene Gesundheitsschäden; von Schlägen und Tritten über Demütigungen und Drohungen bis hin zu exzessiven Prügelstrafen, Peitschenhieben oder dem Zwang, während dreissig Minuten direkt in die Sonne zu blicken, sind eine Vielzahl von Misshandlungsarten bekannt.
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Verhandlungen: Kriegsgefangene wurden teilweise ohne Verteidigungsmöglichkeit von japanischen Offizieren abgeurteilt. Gemäss Völkerrecht hätten sie aber nur von einem Zivilgericht verurteilt werden dürfen und dabei Anspruch auf Verteidigung gehabt.
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Versorgung: Je länger der Krieg dauerte, desto grösser wurden die logistischen Probleme der Japaner (vgl. hier); die knappen Ressourcen wurden deshalb zurückgehalten und in erster Linie an die eigenen Truppen verteilt. Dies führte bei den Kriegsgefangenen zu massiven Nahrungsengpässen; die Unterernährung wiederum führte zu einem Anstieg der Krankheitsfälle; und die ungenügende medizinische Versorgung führte schliesslich zum Tod. Die für japanische Lager berechnete Mortalität von um die 40%, die einem Vielfachen der für deutsche Lager berechneten 2% entspricht, kann direkt mit diesen Versorgungsengpässen in Zusammenhang gebracht werden.
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Folterungen: Bei den Verhören wurden meist brutale Folterungen aller Art angewandt. Je stärker gefoltert wurde, desto mehr ‚Geständnisse’ wurden erzielt; je mehr ‚Geständnisse’ erzielt wurden, desto stärker wurde gefoltert. Dieser Teufelskreis führte zu einer Verschwörungstheorie und hatte eine kontinuierliche Intensivierung der Verfolgungen und Folterungen zur Folge (vgl. hier).
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Zwangsarbeit: Kriegsgefangene wurden zu teils schweren körperlichen Arbeiten gezwungen, beispielsweise zum unentgeltlichen Bau eines Militärflugplatzes. Gemäss Völkerrecht hätten sie aber nicht bei Arbeiten mit militärischem Zweck eingesetzt und auch nicht zu einem Einsatz gezwungen werden dürfen; ausserdem hätten sie Anspruch auf einen angemessenen Lohn gehabt.
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Menschenexperimente: Kriegsgefangene wurden für medizinische Experimente missbraucht. Beispielsweise wurden ihnen Erfrierungen zugefügt, um die Bekämpfung von Frostbeulen zu erforschen; sie wurden mit Krankheiten infiziert, um Heilmittel dagegen zu testen; sie wurden auf verschiedene Diäten mit Wurzeln oder Blättern gesetzt, um alternative Ernährungsformen (zur Minderung der erwähnten Nahrungsengpässe) zu finden; oder sie wurden mit biologischen Kampfstoffen in Kontakt gebracht, um deren Wirkung zu evaluieren.
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Todesmärsche: Kurz vor Kriegsende wurden viele Kriegsgefangene aus den Krisengebieten abgezogen. Trotz Unterernährung und Krankheiten mussten sie lange Märsche ohne zusätzliche Nahrung auf sich nehmen, was die meisten nicht durchhielten. Alle Zurückfallenden wurden erschossen.
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Tötungen: Zusätzlich zu den Todesfällen als Folge von anderen Kriegsverbrechen wie beispielsweise Folterungen wurden Kriegsgefangene auch gezielt getötet, also beispielsweise erschossen oder erhängt, zum Teil sogar enthauptet oder gekreuzigt. Die Tötungen umfassten auch kapitulierende Truppen oder Zivilisten, letztere insbesondere gegen Kriegsende, als die Japaner zahlreiche Weisse erschossen, erwürgten oder ertränkten und ihre Leichen im Meer versenkten, um sie nicht in die Hände der Alliierten fallen zu lassen.
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Kannibalismus: Bei einigen Tötungen wurden Häutungen durchgeführt oder Organe entnommen, teilweise wurden Leichen zerstückelt und gegessen. Opfer dieses meist im Zusammenhang mit den Nahrungsengpässen auftretenden Kannibalismus waren sowohl Alliierte und Menschen aus den eroberten Gebieten wie auch Japaner. Vereinzelt wurde sogar regelrecht Jagd auf Angehörige benachbarter Truppen gemacht, weshalb die japanische Militärführung den Befehl erliess, dass nur feindliche Soldaten verspiesen werden dürften.
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Biokrieg: Die in Experimenten auf ihre Wirkung geprüften biologischen Kampfstoffe wurden verschiedentlich eingesetzt, beispielsweise wurden 1940 in China rund sechs Mal Pest-, Cholera- und Typhuserreger in Umlauf gebracht. Unter den meist mehreren hundert Toten waren aber auch immer viele Japaner.
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Vergewaltigungen: Während Vergewaltigungen in der anarchischen Umgebung von Kriegen ein ständiges Problem darstellen, sollen hier Massenvergewaltigungen wie diejenigen von Nanjing oder Hong Kong hervorgehoben werden. Dabei handelte es sich um Soldaten, die nach der Einnahme dieser Städte tagelang plündernd, mordend und vergewaltigend durch deren Strassen zogen und auch vor Spitälern nicht Halt machten, die Patienten und Ärzte darin erschossen und die Nonnen missbrauchten und ebenfalls ermordeten.
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Zwangsprostitution: Bereits die plündernden Horden von Nanjing oder Hong Kong hoben sich von Einzelvergewaltigungen insofern ab, als dass bei der für die Soldaten zuständigen Militärstelle eine klare Mitverantwortung liegen musste. Noch deutlicher wird diese Verantwortung bei den ‚Comfort Women’: Dabei handelte es sich sowohl um Weisse und um japanische Prostituierte wie auch um Frauen aus den eroberten Gebieten, welche vom Militär zum Teil unter Täuschung, zum Teil unter Zwang ‚rekrutiert’ wurden, um in vom Militär oder privat geführten und vom Militär kontrollierten Bordellen eine bestimmte Tagesquote an Soldaten und Offizieren zu bedienen. Die Frauen galten dabei als Zubehör zu den Truppen und wurden mit der Fracht ‚mitverschoben’.
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III. Mögliche Motive
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Die oben aufgezählten Kriegsverbrechen münden unweigerlich in die Frage, weshalb Menschen an anderen Menschen derartige Misshandlungen verüben können. Dabei muss gleich zu Beginn darauf hingewiesen werden, dass Japan zum Zeitpunkt des Zweiten Weltkriegs das Völkerrecht zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hatte; dennoch wurde bei Kriegsbeginn das Einhalten der Konventionen zugesichert. Alles in allem schienen die Japaner aber Sinn und Zweck des Völkerrechts nicht zu verstehen und neigten zur Ansicht, dass ihnen dieses keinen Nutzen bringe. Die Angehörigen der japanischen Truppen erhielten deshalb auch praktisch keine Informationen zu diesem Thema; die Offiziere dürften sehr wenig und die Soldaten gar nichts über die Existenz oder den Inhalt eines solchen Völkerrechts gewusst haben und konnten sich über die Illegalität ihrer Handlungen also auch gar nicht im Klaren sein.
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Dieses Unwissen erklärt allerdings nicht, weshalb Menschen überhaupt zur Ausübung solcher Misshandlungen fähig sein können. Nach Kriegsende bestand auf japanischer Seite jedoch kein Bedürfnis und auf alliierter und insbesondere amerikanischer Seite kein Interesse an der Aufarbeitung der Ereignisse: Die Japaner sahen sich nach dem Krieg und insbesondere nach den Verwüstungen durch die beiden Atombomben nur als vom Staat benutzte Opfer und verdrängten die Tatsache, dass zahlreiche Personen aus ihren Reihen brutale Täter gewesen waren. Die Alliierten hingegen brauchten Japan im Anschluss an den Krieg als Ordnungsmacht und Verbündeten im asiatischen Raum und versuchten deshalb, das japanische Ansehen möglichst hoch zu halten. Zudem wurde die Aufarbeitung wegen Einzelinteressen behindert: Die Amerikaner beispielsweise blockierten eine von der UdSSR angestrebte Untersuchung der Menschenexperimente, weil sie den verantwortlichen Wissenschaftlern Immunität zugesichert und dafür die kompletten Testergebnisse der Experimente erhalten hatten. Entsprechend hält Tanaka fest: „Certain egregious Japanese war crimes were covered up to serve American interests.“
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Im Rahmen der ‚War Crimes Tribunals’ (WCT) begann sich mangels brauchbarer Erklärungen schliesslich die Ansicht einer kulturhistorisch bedingten japanischen ‚Andersartigkeit’ durchzusetzen. Gerade die Japaner selbst neigten zu dieser einfachen Entschuldigung und ignorierten dabei, dass auch Deutsche, Alliierte und viele andere im Zweiten Weltkrieg Kriegsverbrechen begangen oder dass Japaner bis zum Einmarsch in die Mandschurei 1931 keinerlei Kriegsverbrechen verübt hatten. Anstatt also die eigenen kulturhistorischen Entwicklungen zu analysieren, wurde die ‚Andersartigkeit’ als natürlich und unveränderlich hingenommen und ein Erklärungsbedarf damit auf Jahrzehnte hinaus verneint.
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Erst mit dem Aufkommen der bereits erwähnten Protestbewegungen begann sich eine neue Historikergeneration mit den Ereignissen zu befassen und versuchte, das traditionelle Vorurteil der ‚Andersartigkeit’ zu durchbrechen. Rasch wurde klar, dass die allgemein für Kriegsverbrechen anerkannten Erklärungsansätze auch für Japaner Gültigkeit besitzen:
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Junge Männer ausserhalb ihrer gewohnten gesellschaftlichen Zwänge, mit der Macht einer Waffe versehen und dem Druck einer Gruppe ausgesetzt sind als Folge dieser ‚Pervertierung’ ihrer Umwelt bereits nach kurzer Zeit zu allem fähig. Ein amerikanischer Offizier beschreibt diesen Vorgang wie folgt: „You put those same kids in the jungle for a while, get them real scared, deprive them of sleep, and let a few incidents change some of their fears to hate. Give them a sergeant who has seen too many of his men killed [...]. Add a little mob pressure, and those nice kids who accompanied us today would rape like champions. Kill, rape and steal is the name of the game.”
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Mit dieser ‚Pervertierung’ einher geht meist eine Dehumanisierung, bei welcher die Menschlichkeit des Feindes nach und nach in Frage gestellt wird. Psychologen gehen davon aus, dass viele Soldaten das Töten eines Feindes nur auf diese Art vor sich selber rechtfertigen können: Sie reden sich ein, nicht einen Menschen, sondern ‚bloss einen Feind’ getötet zu haben. Damit geht aber auch die Achtung der gegnerischen Menschenwürde verloren und Kriegsverbrechen werden nicht mehr als Misshandlungen wahrgenommen.
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Die tägliche Angst in einem Dschungelkrieg und die ständige Konfrontation mit dem Tod führen zu einer geistigen Veränderung und verleiten zu irrationalen Handlungen, die objektiv betrachtet auch von den Handelnden selber kaum mehr nachvollzogen werden können. Tanaka schliesst daraus, dass „violence and brutality as exemplified by war crimes are probably the most negative manifestations of a human being’s desire to live.“
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Vergewaltigungen können nicht nur als triebgesteuert, sondern auch als Versuch zur Kompensation fehlender Zuneigung und Liebe oder schlicht als unter Gruppendruck verübter Beweis von Männlichkeit betrachtet werden - begünstigt durch eine im Krieg gesenkte Hemmschwelle, wo die moralische Unantastbarkeit von Vergewaltigungen angesichts der alltäglichen, moralisch noch gewichtigeren Tötungen in Frage gestellt wird. Die Gewohnheit an die Dominanz der eigenen Waffe verleitet ausserdem dazu, neben dem Feind auch einer Frau den eigenen Willen aufzwingen zu wollen.
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Laut dem japanischen Militärkommando dienten die ‚Comfort Women’ nicht nur der Unterhaltung, sondern auch der Ordnung, weil dadurch die Vergewaltigungen der weiblichen Zivilbevölkerung reduziert wurden, der Gesundheit, weil die ‚rekrutierten’ Prostituierten von Militärärzten untersucht wurden, und der Sicherheit, weil Militärbordelle besser kontrolliert wurden - mit praktisch denselben Argumenten begründeten die amerikanischen Streitkräfte ein von ihnen einige Zeit im Zweiten Weltkrieg geführtes Bordell in Nordafrika oder die im Anschluss an den Einmarsch in Japan eröffneten ‚Recreation Areas’.
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Mit diesen allgemein gehaltenen Erklärungsansätzen konnte das Auftreten der japanischen Kriegsverbrechen bereits greifbarer gemacht werden. Erst die Analyse der kulturhistorischen Entwicklungen Japans ermöglichte aber Rückschlüsse auf die spezifisch japanischen Hintergründe und trug damit viel zum Verständnis der japanischen ‚Andersartigkeit’ bei:
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„The fact was that the Japanese army was never under the proper control of the authorities in the matter of treatment of prisoners and civilian populations.” Mit dieser Aussage bringt Hoyt seine Ansicht auf den Punkt, wonach die japanische Führung den Hass ihrer Untertanen auf alles Fremde während Jahrzehnten dermassen geschürt habe, dass die Truppen im Kontakt mit diesem Fremden schlicht unkontrollierbar geworden seien. Tanaka und Edgerton bestreiten diese Aussage: Laut Quellenberichten habe unter den japanischen Truppen eiserne Disziplin geherrscht, die selbst nach der Kapitulation angehalten habe. Die Theorie Hoyts der Japaner als unkontrollierte wilde Horden dürfte deshalb mit ziemlicher Sicherheit falsch sein.
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Unbestritten ist jedoch die Xenophobie der Japaner. So hält beispielsweise Gann in einem Vergleich zwischen Deutschland und Japan fest, dass Japan im Zweiten Weltkrieg gleich militaristisch, nationalistisch und xenophobisch eingestellt gewesen sei wie Deutschland, aber keinen spezifischen Rassismus vertreten habe: Zwar hätten die Japaner sich als Herrschende, andere asiatische Völker als Helfende und Nichtasiaten als Beherrschte betrachtet, doch weder die Helfenden noch die Beherrschten seien analog den Juden als ‚Untermenschen’ aufgefasst und eine Massenvernichtung nach dem Muster des Holocausts nie in Betracht gezogen worden. Tanaka teilt diese Ansicht, sieht dieses während dem Krieg umgesetzte Dreistufenmodell aber durchaus als Ausgangspunkt von Kriegsverbrechen: Zum einen hätten dadurch die meist einfachen japanischen Soldaten in den eroberten Gebieten eine viel bessere Stellung eingenommen als in Japan selber, was einen Selbstbewusstseinsschub hervorgerufen und überhebliches Verhalten gefördert habe. Zum andern seien Arbeiten, Druck und Misshandlungen von Stufe zu Stufe weitergegeben und den Kriegsgefangenen dadurch die Summe aller Widrigkeiten zugefügt worden.
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Zweifelsfrei als Hauptargument in der Literatur gilt die Inkonsistenz, mit der Japan Ende des 19. Jahrhunderts zwar politisch seine feudalistischen Strukturen beseitigte, gesellschaftlich aber weiterhin an feudalistischen Regeln festhielt: Der politische, wirtschaftliche und militärische Fortschritt sei ohne dazugehöriges philosophisches Fundament wie etwa die Texte Montesquieus oder Rousseaus eingeführt und Demokratie und Menschenrechte damit nie legitimiert worden. Der Ehrenkodex ‚Bushido’ aus der Tradition der Samurai beispielsweise sei auch in der modernen Massenarmee gelehrt und geachtet worden; die in feudalistischen Strukturen sinnvollen Verhaltensregeln hätten sich unter den neuen, rein akademisch geschulten Offizieren aber zu einem reinen Glaubensbekenntnis gewandelt, bei dem die Worte auswendig gelernt, Sinn und Bedeutung aber nach und nach vergessen worden sei. Dieser korrumpierte Ehrenkodex vereint mit der durch die nationalistische Propaganda hervorgerufenen blinden und bedingungslosen Aufopferung habe einen Fanatismus geschaffen, der die eigentliche Grundlage für die Kriegsverbrechen und Selbstmordaktionen gewesen sei. Gleichzeitig seien alliierte Kriegsgefangene, die sich ergeben und nicht bis in den Tod gekämpft hätten, dem Kodex entsprechend als ehrlose Deserteure betrachtet worden, womit es gerechtfertigt gewesen sei, medizinische Experimente oder andere Grausamkeiten mit ihnen durchzuführen. Damit wird schlussendlich auch klar, weshalb Japan Sinn und Zweck des zu Beginn genannten Völkerrechts nicht verstehen konnte: Japanische Kriegsgefangene, die von diesen Konventionen profitieren, hätte es gemäss dem Ehrenkodex nämlich gar nicht geben können.
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C. Die Entschädigungen
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I. Die Beziehungen der Schweiz mit Japan bis zum Kriegsende
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Im Gegensatz zu den Grossmächten verfolgte die Schweiz traditionsgemäss weder imperialistische noch kolonialistische Ziele. Die spezialisierte schweizer Wirtschaft benötigte jedoch ausländische Absatzmärkte und suchte deshalb im Schatten der Grossmächte die friedliche Erschliessung fremder Wirtschaftsräume. Bereits 1859 reiste in diesem Zusammenhang eine schweizer Delegation in das als reich geltende Japan, vermochte aber die Abneigung gegen Verträge mit Weissen nicht zu beseitigen und kehrte erfolglos in die Heimat zurück. Erst der zweite Versuch 1864 führte dank holländischem Druck zum Erfolg und verschaffte der Schweiz als erstem Binnenland diplomatische Beziehungen mit Japan. Diese beharrlichen und mit grossen Kosten verbundenen Anstrengungen zeugen von den hohen schweizer Erwartungen an den japanischen Absatzmarkt, denn die gegenseitigen Kenntnisse müssen zu diesem Zeitpunkt aufgrund der geographischen und kulturellen Distanz sowie der langen japanischen Isolation als äusserst dürftig bezeichnet werden. Dennoch setzte in der Folge entsprechend den Erwartungen ein reger Austausch von Waren, insbesondere Uhren und Seide ein.
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Gleichzeitig entschieden sich im Rahmen der Industrialisierung immer mehr Schweizer für eine Auswanderung in den asiatischen Raum; dabei handelte es sich vorwiegend um Kaufleute, die in Hong Kong, Singapore, Tokyo und anderen urbanen Zentren Handelsstationen errichten wollten, um Bauern, die sich von den fruchtbaren Plantagen insbesondere Indonesiens eine bessere Zukunft versprachen sowie um Missionare, die in den bevölkerungsreichen Gebieten wie China die Verbreitung des Christentums vorantreiben wollten. Gemäss der letzten vor Kriegsbeginn zusammengestellten Liste zählte der asiatische Raum 1939 um die 2’120 Auslandschweizer.
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Mit der Anzahl Auslandschweizer wuchs auch die Anzahl schweizer Vertretungen mit diplomatischen Befugnissen; beim Ausbruch des Zweiten Weltkriegs gab es im asiatischen Raum insgesamt deren dreizehn. In der Schweiz selber war der asiatische Raum aber weiterhin kaum ein Thema, einzig der Sieg Japans über Russland 1905 liess aufhorchen, weil es sich dabei um den Erfolg eines aussereuropäischen Staates über eine Grossmacht handelte. Die schweizer Sympathien lagen übrigens klar auf Seiten Japans, was Mottini als ‚Davidkomplex’ beziehungsweise als Sympathiereflex des Kleinen gegenüber dem Kleinen bezeichnet. Aufgrund der anhaltenden Distanz zwischen den beiden Ländern wurden die Beziehungen aber bloss als „respektvoll und keinesfalls herzlich“ beschrieben.
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| Ort |
Region |
Funktion |
Eröffnung |
| Manila |
Philippinen |
Konsulat |
1862 |
| Batavia |
Java |
Konsulat |
1863 |
| Tokyo |
Japan |
Gesandtschaft |
1906 |
| Shanghai |
China |
Generalkonsulat |
1912 |
| Medan |
Sumatra |
Konsulat |
1916 |
| Singapore |
Malaya |
Konsulat |
1917 |
| Canton |
China |
Konsulat |
1922 |
| Saigon |
Indochina |
Konsulat |
1926 |
| Bangkok |
Siam |
Konsulat |
1932 |
| Surabaya |
Java |
Konsularagentur |
1934 |
| Hai Phong |
Indochina |
Konsularagentur |
1935 |
| Hong Kong |
Grossbritannien |
Konsulat |
1939 |
| Kobe |
Japan |
Konsulat |
1940 |
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Diese respektvollen Beziehungen wurden bereits kurz nach Beginn des Zweiten Weltkriegs beeinträchtigt, als die Japaner unmittelbar nach Besetzung der entsprechenden Regionen die schweizer Vertretungen in Hong Kong, Singapore, Manila, Medan, Batavia und Surabaya schlossen und deren diplomatischen Befugnisse offiziell an die Gesandtschaft in Tokyo übertrugen; als Begründung wurde die Kriegssituation sowie die zentralistische Verwaltung der eroberten Gebiete aus Japan angegeben. In Wirklichkeit wurden die diplomatischen Aufgaben jedoch weiterhin von den bisherigen Vertretern wahrgenommen, nur dass diese über keinen Diplomatenstatus mehr verfügten: Dies bedeutete eine starke Einschränkung von Interventionen zugunsten von Auslandschweizern, die Aufhebung der Immunität der Vertreter selber sowie das Unterbinden von geheimer weil diplomatischer Korrespondenz. Den Vertretern vor Ort wurde damit der Handlungsspielraum für eine gewichtige Vertretung der Auslandschweizer entzogen; gleichzeitig erhielt die offiziell zuständige Gesandtschaft in Tokyo aus den entsprechenden Regionen nur noch gelegentliche, zensurierte Telegramme, die ausschliesslich Antworten auf vorher gestellte Fragen in japanischer Sprache aufwiesen. Weder die Gesandtschaft in Tokyo noch das EPD erfuhren damit während dem Krieg von den an Auslandschweizern verübten Verbrechen und konnten somit auch keine Interventionen zu deren Gunsten vornehmen. In einem Schreiben wurde die Situation entsprechend hilflos zusammengefasst:
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„Il résulte de ce qui précède que la situation de nos compatriotes dans les régions occupées reste très peu satisfaisante. [...] Je ne vois guère moyen de remédier à cet état de choses et je crains que, jusqu’au rétablissant de conditions normales dans le Pacifique, nous ne puissions guère apporter à nos compatriotes plus qu’une aide financière.“
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Aufgrund der fehlenden Informationen beteuerte die Schweiz weiterhin ihre Neutralität und respektierte die Interessen Japans während dem ganzen Zweiten Weltkrieg, ja intervenierte sogar verschiedene Male in japanischem Interesse bei Drittstaaten. Doch gegen Kriegsende tauchten die ersten Berichte über schweizer Opfer von Körperschäden auf den Philippinen auf; nach kurzen Verhandlungen überwies Japan am 1. August 1945 CHF 1'000'000.- zur Verteilung an diese Opfer oder ihre Angehörigen, eine Überweisung, die später als ‚Philippinenmillion’ bezeichnet wurde (vgl. hier), und versuchte damit die Fortsetzung der einst respektvollen Beziehungen sicherzustellen. Doch mit dem Auftauchen ständig neuer Berichte wurde die völkerrechtswidrige Missachtung der Neutralität von Auslandschweizern durch die Japaner immer offensichtlicher, weshalb der einstige schweizer Respekt zunehmender Fassungslosigkeit und Empörung wich. Dies zeigt sich gut in der folgenden, rund acht Jahre nach dem Auftauchen der Berichte verfassten internen Notiz des EPD:
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„Die Ansprüche, die wir gegenüber Japan zu vertreten haben, können mit überhaupt keinen Forderungen verglichen werden, mit denen sich das EPD je zu befassen gehabt hat. Am ehesten dürfte der Vergleich mit den Nazi-Schäden zutreffen. Indessen ist das von den Japanern begangene Unrecht bedeutend gravierender. [...] Es sind Dinge vorgekommen, die schauderhaft sind. Nicht nur die einzelnen Individuen sind geschädigt worden, sondern auch direkt die Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Japaner haben vor nichts halt gemacht, nicht einmal vor Konsulatsbeamten. Während sie unsere Mitbürger in niederträchtigster Weise schädigten, hörte die offizielle Schweiz nicht auf, die fremden Interessen Japans weiterhin zu vertreten. [...]
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Die Worte, mit denen ich das von Japan begangene Unrecht qualifiziere, sind wohl überlegt und nicht übertrieben.“
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Noch vor Kriegsende begannen die Schweiz und Japan mit weiteren Verhandlungen über Entschädigungen in der Höhe von CHF 400'000.-, doch nach der Zerstörung von Hiroshima und Nagasaki kapitulierte Japan bedingungslos (vgl. hier) und musste deshalb die Verhandlungen mit der Schweiz abbrechen. Sofort beschloss der Bundesrat (BR) die Sperrung sämtlicher japanischer Guthaben auf schweizer Banken, ein Beschluss, der gemäss den im BAR vorhandenen Akten im Gegensatz zur gleichzeitig diskutierten Sperrung der nationalsozialistischen Guthaben offenbar ohne grössere Probleme durchgesetzt werden konnte. Dennoch rückte die Entschädigung von schweizer Opfern am 2. September 1945 mit der Unterzeichnung der offiziellen Kapitulationsurkunde in weite Ferne, denn der japanischen Führung wurde damit die Kompetenz über die Aussenpolitik entzogen und jegliche Verhandlungen Japans mit Drittstaaten wurden künftig durch die Alliierten geführt. Diese wollten mit den japanischen Guthaben aber vorerst ihre eigenen Forderungen decken und legten die Entschädigungen von schweizer Opfern bis auf weiteres auf Eis.
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II. Die Kommissionen der Alliierten
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Für die Deckung der eigenen Forderungen bildeten die Alliierten verschiedene ‚War Damage Commissions’ (WDC) und ‚War Claim Commissions’ (WCC), welche die Bewertungen von Körperschäden beziehungsweise Sachschäden vornahmen. Diese Bewertungen wurden in nationalem Rahmen durchgeführt, weshalb nicht überall dieselben Richtlinien für die zuzusprechenden Entschädigungssummen angewendet wurden und nicht überall dieselben Entschädigungsbedingungen galten. Das Fehlen von einheitlichen Strukturen führte zu Ungerechtigkeiten zwischen den Opfern mit Klagen vor internationalen Gerichtshöfen bis in die Gegenwart hinein. Auf die verschiedenen Bewertungen der einzelnen Nationen kann in der vorliegenden Arbeit allerdings nicht weiter eingegangen werden; immerhin sei für einen ungefähren Grössenvergleich auf Reynolds verwiesen, der von insgesamt rund 41'000 amerikanischen Opfern von Körperschäden spricht und dafür eine Entschädigungssumme von 89,7 Millionen US-$ angibt.
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Im Gegensatz dazu wurde die Bestrafung der Täter gemeinsam im Rahmen der WCT durchgeführt: Vom Mai 1946 bis November 1948 wurden in Tokyo die führenden japanischen Offiziere verurteilt, dazu kamen vom Oktober 1945 bis April 1951 die auf 49 Standorte verteilten Verhandlungen von individuellen Kriegsverbrechen, wobei 5379 Japaner sowie 173 Formosaner und 148 Koreaner in japanischen Diensten angeklagt und insgesamt 984 Todesurteile, 475 lebenslange Haftstrafen und 2944 weitere Verurteilungen verhängt wurden. Diese Tribunale wie auch die erwähnten Kommissionen dürfen jedoch nicht nur im Sinne der Gerechtigkeit, sondern müssen auch im Sinne einer alliierten Machtdemonstration gesehen werden; dies beweisen insbesondere die Umstände, dass nur Fälle von Opfern aus den alliierten Ländern in die Bewertungen aufgenommen wurden oder Verurteilungen auslösen konnten und dass die von Alliierten begangenen Kriegsverbrechen während der ganzen Verhandlungen nicht zur Sprache kamen. Dazu bemerkte Edgerton zu Recht:
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„Had Japan won the war, a Japanese war-crimes tribunal would certainly have senior U.S. officers and government officials guilty of war crimes, and it is not difficult to imagine that an impartial tribunal of neutral countries would have agreed with them soon after the war or, for that matter, even today.”
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III. Die Forderungen der Schweiz
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Weil sich die von den Alliierten eingesetzten Kommissionen und Tribunale wie erwähnt nicht mit den Entschädigungen von schweizer Opfern befassten, übernahm das EPD die Bewertungen der den Auslandschweizern zugefügten Schäden, wobei zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Schäden unterschieden und erstere zudem in Körperschäden, Sachschäden und Kriegsschäden unterteilt wurden.
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Die öffentlich-rechtlichen Schäden repräsentierten Forderungen, bei denen der japanische Staat als Verursacher betrachtet wurde, bei denen also das Völkerrecht als Rechtsgrundlage herangezogen werden konnte; folglich konnten nur Forderungen für Schäden gestellt werden, deren Entstehung einen Verstoss gegen eine Konvention des Völkerrechts darstellte. Während die Körperschäden und Sachschäden völkerrechtswidrig zugefügte Schäden an Leib und Leben beziehungsweise Eigentum repräsentierten, mussten die Kriegsschäden grundsätzlich als völkerrechtskonform bezeichnet werden und konnten Japan demnach nicht in Rechnung gestellt werden.
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Die privat-rechtlichen Schäden repräsentierten Forderungen, welche die Geschädigten bei den entsprechenden Verursachern beziehungsweise den zuständigen Gerichten einreichen mussten, also in erster Linie ausstehende Zahlungen. Nachdem im asiatischen Raum wieder Ordnungsorgane eingesetzt worden waren, wurden diese nach den geltenden Rechtsbestimmungen vergütet - sofern die Verursacher noch zahlungsfähig waren. In einigen Fällen kam auch die ‚Export-Risiko-Garantie’ des Bundes zur Anwendung, welche am 6. April 1939 vom BR gewährt worden war, um einen Einbruch der Exporte zu verhindern und die schweizer Wirtschaft während der Kriegszeit zu stabilisieren: Dabei übernahm der Bund die Haftung bei Verlusten von exportierten Gütern während des Transports durch Kriegsgebiete zu ihrem Käufer.
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| öffentlich-rechtliche Forderungen |
in CHF |
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privat-rechtliche Forderungen |
in CHF |
| Körperschäden |
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Rückstände aus Lizenzen |
2'280'000.- |
| Leib und Leben |
2'400'000.- |
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Waren- und Nebenkosten |
3'096'000.- |
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2'400'000.- |
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Kontokorrent |
665'000.- |
| Sachschäden |
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Darlehen |
14'000.- |
| Plünderungen |
6'200'000.- |
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Liegenschaften |
250'000.- |
| Requisitionen |
7'300'000.- |
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Rückwandererguthaben |
74'000.- |
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13'500'000.- |
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Wertpapiere |
45'500'000.- |
| Kriegsschäden |
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Schulden der Gesandtschaft |
13'700'000.- |
| Zerstörungsschäden |
17'200'000.- |
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65'579’000.- |
| zurückgelassenes Eigentum |
1'800'000.- |
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| |
19'000'000.- |
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Den Schäden von insgesamt über CHF 100'000'000.- standen gesperrte japanische Guthaben auf schweizer Banken in der Höhe von rund CHF 60'000'000.- gegenüber. Das EPD hatte sich jedoch wie erwähnt nur mit den Körperschäden und Sachschäden zu befassen, was Forderungen in der Höhe von etwa CHF 16'000'000.- entsprach. Diese Schäden mussten allerdings einzeln hinsichtlich ihrer Völkerrechtswidrigkeit und damit ihrer Schadenersatzpflichtigkeit bewertet werden, was einen gewaltigen Verwaltungsaufwand bedeutete und endlose juristische Auseinandersetzungen mit Japan zu provozieren drohte. Um diese Auseinandersetzungen zu verhindern, entschloss sich das EPD, die Entschädigungen in Form einer Globalsumme einzufordern und diese eigenmächtig zu verteilen.
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IV. Das Vorgehen der Schweiz
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Im Frühjahr 1946 verlangten die Alliierten die Überweisung eines Teils der in der Schweiz gesperrten japanischen Guthaben; das EPD hatte die von Japan am 1. August 1945 überwiesene ‚Philippinenmillion’ zu diesem Zeitpunkt bereits verteilt und mit den Bewertungen der restlichen Körperschäden begonnen. Aufgrund einer provisorischen Schätzung dieser Körperschäden beschloss der BR die Beschlagnahmung von CHF 2'426'693.- als Sicherheit für die Entschädigungen der betroffenen Auslandschweizer und überwies den Alliierten nur die Restsumme der geforderten Guthaben; diese reagierten zwar enttäuscht, zeigten aber erstaunlicherweise Verständnis für das Vorgehen der Schweiz - die auf schweizer Banken gesperrten Guthaben entsprachen damit vermutlich nur einem Bruchteil |